Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) 1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9) § 2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. ► § 3 ◄ § 1 Erläuterungen zu § 2 WEG Nach § 2 gibt es nur zwei Möglichkeiten, Wohnungs- bzw. Teileigentum zu schaffen: 1. durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder 2. durch Teilung gemäß § 8 WEG Näheres siehe dort! Verweise von § 2 WEG Rechtsprechung zu § 2 WEG