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Mieterverein im Internet e.V. - Widerrufsbelehrung

1. Widerruf

Für die Mitgliedschaft in Vereinen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht, auch wenn die Mitgliedschaft nur online geschlossen wird. Dennoch räumen wir unseren Mitgliedern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein 14tägiges Rücktrittsrechts gem. nachfolgenden Bestimmungen ein.

Sie können Ihre Mitgliedschaft im Mieterverein im Internet e.V., Langenhof 19a, 2610 Bad Zwischenahn, vertreten durch den Vorstand, – eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg, VR 201331 - innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Abschluss der Mitgliedschaft und auch nicht vor Erfüllung der hiesigen Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 BGBEG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Ein Widerruf ist zu richten an:

Mieterverein im Internet e.V.
Langenhof 19a
26160 Bad Zwischenahn

Telefax: 04403-69440112

Email: widerruf@mieter-ev.de

2. Folgen des Widerrufs

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Sie müssen insoweit für erhaltene Rechtsberatungen Wertersatz leisten.

Bei einem Widerruf und einer Rechtsberatung oder der Nutzung des Mitgliedsbereiches innerhalb der Widerrufsfrist ist dem Mieterverein im Internet e.V. der Beitrag für die Mindestmitgliedschaft von einem Jahr und gegebenenfalls angefallene Auslagen als Wertersatz zu bezahlen.

3. Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn das Mitglied bereits eine Beratungsanfrage gestellt hat, auch wenn eine Antwort dazu noch nicht erteilt wurde.

Das bedeutet, dass Sie bei einer Inanspruchnahme unserer Rechtsberatung und unseres Mitgliedsbereiches vor Ablauf der Widerrufsfrist die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht mehr widerrufen können. Sie können die Mitgliedschaft dann jedoch satzungsgemäß kündigen.