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Mietrecht

 

Kündigung erhalten? Oder wollen Sie kündigen?

Nur wenn sich Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus befindet und der Vermieter die andere Wohnung selbst bewohnt, kann er das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen, dafür verlängert sich aber die Kündigungsfrist auf mindestens sechs Monate. Bei allen anderen Mietverhältnissen braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund, und gem. § 573 BGB gibt es nur drei: erhebliche schuldhafte Vertragsverletzungen durch den Mieter, Eigenbedarf des Vermieters oder die Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Es sei denn, Sie haben Anlass zu einer fristlosen Kündigung gegeben, weil Sie die Miete nicht bezahlt haben oder ständig gegen den Mietvertrag verstoßen.

Während die Kündigungsfrist des Mieters unabhängig von der Mietdauer immer drei Monate beträgt, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate.

Gerne prüfen wir die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, weisen unberechtigte Kündigungen und Räumungsklagen zurück. Und selbst wenn die Kündigung berechtigt ist, können wir eine wesentlich längere Räumungsfrist durchsetzen.

Auf Wunsch übernehmen wir den Schriftwechsel mit Vermietern und Anwälten - alles schon in unserem einmalig günstigen Mitgliedsbeitrag von nur 49,80 € jährlich enthalten!

Senden Sie uns noch heute Ihre Mängelliste - per Emailanhang, per Upload im Beratungscenter, per Telefax oder per Post. Alles Weitere erledigen wir!

Für den geringen Beitrag von nur 49,80 € (ab 3. Mitgliedsjahr nur 39,80 €, ab 6. Mitgliedsjahr nur noch 29,80 €) unterstützen wir Sie nicht nur bei Kündigungen - unser Verein bietet Ihnen dafür eine umfassende Beratung und Betreuung in allen mietrechtlichen Problemen - einfach, bequem und blitzschnell übers Internet.

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